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Thüringer LSG Urteil vom 25.05.2023 - L 1 U 1091/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Beitragsbemessung. Umlagejahr 2017 und 2018. Recht- und Verfassungsmäßigkeit. Obstbauunternehmen mit Verkaufsstelle im Nebenbetrieb

Leitsatz (amtlich)

Den Unfallversicherungsträgern steht bei der Beitragsgestaltung ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf nicht überprüft werden, ob die Gebührensatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, sondern nur, ob die Satzung mit den gesetzlichen Vorgaben, auf für den Satzungsgeber (hier: §§ 182ff SGB VII) und sonstigem höherrangigem Recht, insbesondere Art 3 Abs 1 GG, vereinbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 8. Oktober 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung für die Umlagejahre 2017 und 2018.

Der … geborene Kläger betreibt als Einzelunternehmer ein Obstbauunternehmen und als Nebenbetrieb eine Verkaufsstelle. Mit Aufnahmebescheid vom 19. November 1996 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ihre Zuständigkeit für den Betrieb des Klägers ab dem 4. Juni 1996 fest und nahm diesen als „Obstbaubetrieb“ in ihr Unternehmerverzeichnis auf. In der Folge erließ sie Beitragsbescheide, in denen sie entsprechend der damaligen Satzung die Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage der von dem Kläger jährlich übermittelten Arbeitswertnachweise berechnete. Hierbei ergab sich für den Kläger für das Jahr 2012 nach Abzug des Beitragszuschusses und des Bonus für das Jahr 2012 ein Beitrag...

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