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Thüringer LAG Urteil vom 03.05.2022 - 1 Sa 18/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Empfangsbekenntnis als Beweis für die Zustellung einer Urkunde. Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB. Pflichtverletzung bei Arbeitszeitbetrug. Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich den Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung.

2. Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung muss aber ausdrücklich "wegen" der fehlenden Vollmachtsurkunde erklärt werden. Dies kann sich auch im Wege der Auslegung ergeben, z.B. aus der Begründung oder anderen, dem Kündigenden eindeutig erkennbaren Umständen.

3. Ein Arbeitszeitbetrug, bei dem ein Mitarbeiter vortäuscht, für einen näher genannten Zeitraum seine Arbeitsleistung erbracht zu haben, obwohl dies tatsächlich nicht oder nicht in vollem Umfang der Fall ist, stellt eine besonders schwere Pflichtverletzung dar und erfüllt an sich den Tatbestand des wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB. Dasselbe gilt für den Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren.

4. Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgesc...

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