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Thüringer LAG Beschluss vom 30.10.2025 - 4 Ta 39/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung von Verdienstausfall für den Einsatz als ehrenamtlicher Richter

Leitsatz (redaktionell)

Die Entschädigung von Verdienstausfall gemäß § 18 JVEG kommt nur in Betracht, wenn sich das Einkommen der ehrenamtlichen Richter tatsächlich mindert. Daran fehlt es bei Beschäftigten, welche die Möglichkeit haben, selbstbestimmt ihre Arbeitszeiten mitzugestalten und die - wie hier - Gleitzeitguthaben für die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin einsetzen. Da die verbrauchten Guthabenstunden die Möglichkeit von Freizeitgestaltung in entsprechender Höhe verringern, ist die Zeit deshalb entschädigungsrechtlich so zu behandeln wie Freizeit, also gemäß § 16 JVEG.

Normenkette

JVEG § 18

Verfahrensgang

ArbG Gera (Entscheidung vom 17.10.2024; Aktenzeichen 5680 ER-1/24)

Tenor

Auf Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 17.10.2024 - 5680 ER-1/24 - abgeändert.

Die Entschädigung der Beteiligten zu 2 wird auf 74,10 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Entschädigung der Beteiligten zu 2 vom 25.9.2023 zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 war am 16.8.2023 als ehrenamtliche Richterin zu Sitzungen einer Kammer des Arbeitsgerichts Gera geladen und wandte hierfür insgesamt 3 1/2 Stunden Zeit auf (9:30 Uhr Abreise Arbeitsstelle, Rückkehr 13:00 Uhr Arbeitsstelle).

Sie ist bei einer kommunalen Gebietskörperschaft beschäftigt. Ob im Arbeitsvertrag Bezug auf den TVöD Bezug genommen ist, ist trotz Nachfrage nicht bekannt gegeben worden. Es besteht bei der Arbeitgeberin der Beteiligten zu 2 eine Gleitzeitregelung, die auf Nachfrage auszugsweise vorgelegt worden ist. Die Beteiligte zu 2 nahm ausweislich des Auszuges aus der Arbeitszeitaufzeichnung (Blatt XXX der Akte) für die Wahrnehmung der Tätigkeit als ehrenamtliche R...

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