Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittel (hier: Hörgerät). Festbetrag. Versorgung ohne Eigenbeteiligung
Orientierungssatz
Mit der Zahlung des Festbetrages erfüllt die Krankenkasse grundsätzlich ihre Leistungspflicht. Die gilt jedoch nur dann, wenn die Hilfsmittel (hier: Hörgeräte), die für den festgesetzten Festbetrag bezogen werden können, ausreichend sind, um einen Ausgleich der konkreten Hörschädigung im notwendigen Maße zu erreichen (vgl LSG Celle vom 15.6.2005 - L 4 KR 147/03 = NZS 2006, 204). Ist eine bestimmte Hörhilfe notwendig, so hat die Krankenkasse dieses Gerät im Rahmen des Sachleistungsprinzips in vollem Umfang und ohne Eigenleistung der Versicherten zu gewähren (vgl LSG Celle aaO und BVerfG vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2).
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. Juni 2005 wird geändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Restbetrag der Kosten für die Versorgung mit zwei Hörgeräten der Marke Senso Typ Diva SD-19 Poti in Höhe von 1.880,00 € zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, über die Festbetragsregelung hinaus Kosten der Hörgeräteversorgung der Klägerin zu übernehmen.
Die am ...1993 geborene Klägerin ist bei der Beklagten familienversichert. Sie leidet an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits. Es besteht eine angeborene Innenohrschwerhörigkeit mit Sprachentwicklungsstörungen. Die Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 anerkannt.
Seit Schulantritt wird die Klägerin von der staatlichen Internatsschule für Hörgeschädigte, Abt. für integrative Beschulu...