Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Außen-Treppenlift. Zuständigkeitsklärung. wiederholender Antrag. drittangegangener Rehabilitationsträger. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Ein (Außen-)Treppenlift, welcher zum Verlassen des bewohnten Hauses notwendig ist, kann nicht als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden.
2. Nach § 14 Abs 2 S 3 SGB 9 bleibt der zweitangegangene Rehabilitationsträger auch für einen wiederholenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Es ist unerheblich, ob er den ursprünglichen Antrag durch bestandskräftigen Bescheid abgelehnt hat.
3. Das "Wie" der Leistungserbringung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben steht im Ermessen des Leistungsträgers. Bloße Anregungen des Leistungsempfängers im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Leistungen beschränken den Antrag demnach nicht.
Orientierungssatz
Bei den in der heutigen Zeit durchaus üblichen flexiblen Arbeitszeiten ist (nach dem konkreten Vortrag der Klägerin) nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Verwandten und Bekannten der Klägerin dieser nicht auch bei dem Verlassen des Hauses zum Zweck der Erwerbstätigkeit behilflich sein könnten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Anschaffung und des Einbaus eines (Außen-)Treppenlifts an dem von der Klägerin (Kl.) bewohnten Haus im Streit.
Die am ... geborene Kl. ist infolge einer Poliomyelitis (Kinderlähmung) auf den Rollstuhl angewiesen. Ein Grad der Behinderung von 100 und die Nachteilsausgleiche “G„, “B„ und “aG„ sind festgestellt. Sie verfügt über eine Ausbildung zur technischen Zeichnerin...