nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
ARGE "Job-Center in der Region Hannover" als öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art. Beteiligungsfähigkeit. Behörde. Förderung der beruflichen Weiterbildung. einstweiliger Rechtsschutz. Anordnungsanspruch und -grund. effektiver Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Die ARGE "Job-Center in der Region Hannover" ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung eigener Art.
2. Sie ist beteiligtenfähig im sozialgerichtlichen Verfahren und eine Behörde iS des § 1 Abs 2 SGB 10.
3. Zu Anordnungsanspruch und -grund bei vorläufiger Förderung der beruflichen Weiterbildung.
4. Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in Vornahmesachen.
Orientierungssatz
1. Bei § 16 Abs 1 S 1 SGB 2 handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf das einschlägige Leistungsrecht, sodass auch die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung unmittelbar den einschlägigen Vorschriften des SGB 3 zu entnehmen sind. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Übergangsvorschrift gemäß § 422 Abs 1 SGB 3 unanwendbar.
2. Die Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung in Vornahmesachen ist zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Februar 2005 Leistungen zur beruflichen Eingliederung in Form der Förderung einer Umschulung zum staatlich geprüften Atem-,...