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SG Hamburg Gerichtsbescheid vom 20.08.2024 - S 62 AS 1118/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. nicht verschreibungspflichtige Medikamente und eine Haushaltshilfe. fehlende Bedarfsdeckung im Bewilligungszeitraum. Verweis auf vorrangige Leistungen. Sozialhilfe. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Eingliederungshilfe. Assistenzleistungen. fehlende Realisierbarkeit

Orientierungssatz

1. Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs - hier aufgrund der Erforderlichkeit von Medikamenten und einer Haushaltshilfe - setzt keine Bedarfsdeckung in dem verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum voraus (vgl BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 24).

2. Besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII und/oder auf Leistungen für Assistenz nach § 78 Abs 1 SGB IX iVm § 113 Abs 1, Abs 2 Nr 2, Abs 3 SGB IX , fehlt es - soweit jene Leistungen bedarfsdeckend sind - auch dann an der Unabweisbarkeit eines entsprechenden Mehrbedarfs iS von § 21 Abs 6 SGB II , wenn der Anspruchsteller die insoweit vorrangigen Ansprüche nach den Regelungen des SGB IX oder SGB XII nicht realisiert hat und wegen Zeitablauf (Gegenwärtigkeitsprinzip) auch nicht mehr realisieren kann.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 06.11.2020 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1.8.2019 bis 31.8.2019 weitergehende Leistungen in Höhe von 44,11‬ € zu gewähren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Beklagte 20 % zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt weitergehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2019.

Der Kläger steht seit 2007 bei de...

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