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SG Duisburg Urteil vom 27.02.2024 - S 38 P 41/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Pflegeversicherung. Anwendung des Instituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 7 Abs 2 S 2 SGB 11 durch ein Krankenhaus

Orientierungssatz

1. Das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs findet auch im Bereich der privaten Pflegeversicherung Anwendung.

2. Nach § 7 Abs 2 S 2 SGB 11 obliegt es den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern, mit Einwilligung der Versicherten unverzüglich die Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet oder wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Dabei kommt es auf die objektiv vorliegende und für das Klinikpersonal grundsätzlich erkennbare Sachlage an, weil Adressat der Verpflichtung aus § 7 Abs 2 S 2 SGB 11 "das Krankenhaus" als Organisationseinheit ist und nicht die einzelnen Mitarbeiter. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 7 Abs 2 S 2 SGB 11 ist bereits darin zu erkennen, dass der Versicherte nicht um sein Einverständnis gebeten wurde, die entsprechenden Informationen an die Pflegekasse zu übermitteln.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Sohn P.K. für August 2020 Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung nach dem Pflegegrades 2 zu erbringen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung für seinen Sohn ab dessen Geburt am .12.2014 bis 31.08.2020 nach dem Pflegegrad 2/Pflegestufe 1 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Der auch beihilfeberechtigte Kläger ist bei der Beklagten, einer privaten Pflegeversicherung, nach der Tarifstufe PVN privat pflegeversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicheru...

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