Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kryokonservierung. Sachleistungsanspruch vor Umsetzung der Vergütungsmodalitäten
Leitsatz (amtlich)
Nach Erlass der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Kryokonservierung hatten Versicherte unmittelbar, auch schon vor Umsetzung der Vergütungsmodalitäten im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, einen Sachleistungsanspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen.
Orientierungssatz
Aktenzeichen beim LSG Darmstadt: L 1 KR 142/24
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2021 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Klägerin für die Entnahme und Kryokonservierung von Eizellen in Höhe von 2.833,07 € zu erstatten.
3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Tragung der Kosten für die Entnahme von Eizellen der Klägerin und deren Kryokonservierung.
Bei der Klägerin wurde mit Operation vom 23. Februar 2021 der linke Eierstock aufgrund eines Ovarialtumors entfernt.
Am 8. April 2021 um 15:22 Uhr kontaktierte die Klägerin die Beklagte telefonisch und teilte mit, dass sie Eizellen einfrieren lassen wolle, weil sie einen bösartigen Tumor habe und den Eileiter entfernt bekomme. Mit der Hormontherapie werde bereits am Dienstag begonnen. Ebenfalls am 8. April 2021 unterzeichnete die Klägerin eine Zustimmung zur Eierstockstimulation und Eizellentnahme zur Kryokonservierung Im Universitätsklinikum Frankfurt am Main. Am gleichen Tag unterzeichnete sie eine Vereinbarung über individuelle Gesundheitsleistungen und verpflichtete sich zur Zahlung der vereinbarten Behandlungskosten.
Mit Schreiben vom 9. April 2021, bei der Beklagten eingegangen am 14. April 2021 stellt...