Leitsatz (amtlich)
Fällt einem Versicherungsnehmer Trunkenheit im Verkehr vor einem Unfall und unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle zur Last, kann seine Versicherung wegen jeder dieser Obliegenheitsverletzungen Rückgriff nehmen.
Normenkette
AKB § 2b Nr. 1e; AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 5; KfzPflVV § 6 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 4 O 177/01)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Kiel vom 30.11.2001 geändert.
Der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.746,99 Euro (= 15.151,79 DM) nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 7.7.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen eines über 5.112,92 Euro (= 10.000 DM) hinausgehenden Betrages durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des insoweit jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind im Streit, inwieweit die Klägerin als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer wegen Obliegenheitsverletzungen des beklagten Unfallchirurgen vor und nach einem Verkehrsunfall Regress nehmen kann.
Der Beklagte führte am 13.8.1999 in Kiel seinen Pkw, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dabei erfasste er gegen 19 Uhr 40 eine vorfahrtberechtigte ältere Fahrradfahrerin, sodass diese zu Boden stürzte und verletzt wurde. Nach Überreichen seiner Visitenkarte fuhr der Beklagte davon. Davon ließ er sich auch nicht durch einen Unfallzeugen abhalten, der sich vor seinen Pkw gestellt ha...