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Schleswig-Holsteinisches OLG Urteil vom 24.05.2007 - 7 U 64/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des vorläufigen Deckungsschutzes in der KfZ - Kaskoversicherung

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aushändigung der sog. Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

2. Diese Grundsätze gelten schon dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nur den Wunsch auf Kaskoversicherungsschutz nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch oder auch sonst mündlich mitgeteilt hat. Insoweit ist der Versicherungsnehmer allerdings beweisbelastet.

Normenkette

VVG § 7; KfzPflVV § 9

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 21.04.2006; Aktenzeichen 3 O 340/05)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.4.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und I., zudem wurde die Klägerin persönlich gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts wird auf den Berichterstattervermerk über den Termin vom 3.5.2007 verwiesen.

Die Berufung der Klägerin, mit der sie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 17.040 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit beantragt und auf deren Zurückweisung der Beklagte und ...

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