Entscheidungsstichwort (Thema)
Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärungen von GmbH-Gesellschaftern
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist zweifelhaft, ob mit einem bereits in der Schweiz anhängigen Betreibungsverfahren nach Art. 42, 82 f. SchKG sowie einer nachfolgend in Deutschland beabsichtigten negativen Feststellungsklage "derselbe Anspruch" i.S.v. Art. 21 LugÜ geltend gemacht wird und damit ein einheitlicher Verfahrensgegenstand vorliegt, der wegen des Prioritätsprinzips zur internationalen Unzuständigkeit des später angerufenen Gerichts führt. Das schweizerische "Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren" stellt ein spezielles Vollstreckungsverfahren dar. Erst die vom Schuldner nach der "provisorischen Rechtsöffnung" zur Vermeidung einer schweizerischen Zwangsvollstreckung zu erhebende Aberkennungsklage nach Art. 83 SchKG dürfte mit einem Erkenntnisverfahren im Sinne der ZPO vergleichbar sein.
2. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten, dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten geschlossenen Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge gelten grundsätzlich nicht für Bürgschaftserklärungen von GmbH-Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
3. Behauptet der Bürge, er sei Strohmann und habe die Haftung für Gesellschaftsschulden allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Mitgesellschafter übernommen, so hat er sowohl diese Tatsache als auch die entsprechende Kenntnis des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person folgt eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Kreditgebers. Strohmanngeschäfte sind ernst gemeint und ...