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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 11.11.2024 - 15 WF 239/24

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts (hier: fehlende Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts) ist gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt.

2. Nur "gerichtliche" Vergleiche lösen die Gebühr der Nr. 1500 KV aus, nicht aber außergerichtliche Vergleiche. Da Nr. 1500 KV FamGKG den Abschluss eines "Vergleichs" fordert, muss ein Vergleich im materiell- und verfahrensrechtlichen Sinn vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich im Anhörungstermin zum Sorgerecht ein Elternteil hinsichtlich des Umgangs mit Übernachtungen des Kindes beim anderen Elternteil bereit erklärt, jedoch keine Umgangsvereinbarung protokolliert wird.

Normenkette

FamGKG § 55; FamGKG § 59 Abs. 1 S. 1; GKG § 3 Abs. 2 Anl 1 Nr. 1500; RVG § 32 Abs. 2 S. 1

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 9. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg in Holstein vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1.) Die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 9. Oktober 2024 erhobene Beschwerde ist bei verständiger Würdigung der Rechtsschutzinteressen dahingehend auszulegen, dass sie im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten erhoben worden ist und nicht im Namen der Kindesmutter.

Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, dass im vorliegenden Verfahren der elterlichen Sorge im Hinblick auf die Umgangsregelung eine Einigung im Rahmen des Termins habe erzielt werden können und daher zusätzlich ein Wert für diese Einigung in Höhe von 4.000,00 Euro festzusetzen sei, wobei der Wert des Verfahrens auf 4.000,00 Euro statt auf 5.000,00 Euro festzusetzen sei.

Hierdurch würden sich die Gerichts- und die Anwaltskosten im Er...

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