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Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 29.10.2021 - L 3 AS 108/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Versäumung der Widerspruchsfrist. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung in elektronischer Form nach dem 1.1.2018. keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei noch nicht eröffnetem Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr. keine konkludente Eröffnung eines Zugangs bzw eines Zugangs kraft Rechtsschein durch Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des Bescheids

Orientierungssatz

1. Seit dem 1.1.2018 wird in § 84 Abs 1 SGG ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch "…in elektronischer Form nach § 36a Abs 2 des Ersten Sozialgesetzbuchs…", also mit qualifizierter elektronischer Signatur, eingereicht werden kann. Damit wird deutlich, dass die elektronische Form zumindest seit dem 1.1.2018 neben der Schriftform und der mündlichen Form (zur Niederschrift) als gleichrangige prozessuale Form und damit als weiterer Regelweg - im Gegensatz zur alten Rechtslage (vgl hierzu BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R = SozR 4-1500 § 66 Nr 3) - angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur und auch in der Rechtsprechung erst- und zweitinstanzlicher Gerichte inzwischen die Auffassung vertreten, dass der Entscheidung des BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R aaO - seit dem 1.1.2018 nicht mehr gefolgt werden könne, sofern die jeweilige Behörde den elektronischen Rechtsverkehr tatsächlich ("soweit") eröffnet hat, § 36a SGB 1.

2. Zur Überzeugung des Senats führt der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Widerspruchs in elektronischer Form gemäß § 36a Abs 2 SGB 1 vorliegend nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und zur verlängerten Frist des § 66 Abs 2 S 1 SGG, da die Behörde bei ...

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