Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflegeversicherung. vollstationäre Pflege. vorherige Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Nichtberücksichtigung von sozialer Betreuung durch Pflegeeinrichtung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Leistung nach Art 49a § 1 PflegeVG iVm § 43 Abs 2 S 1 SGB 11 setzt die vorherige Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Einordnung in eine der Pflegestufen von I bis III voraus.
2. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs in der Grundpflege nach §§ 14, 15 SGB 11 können außer Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie hauswirtschaftliche Versorgung weitere Verrichtungen wie die von einer Pflegeeinrichtung geleistete "soziale Betreuung" nicht berücksichtigt werden.
3. Die Katalogverrichtungen sind nicht deshalb zu erweitern, weil eine Pflegeeinrichtung zwar die Leistung "soziale Betreuung" zu erbringen hat, diese aber nicht bei der Ermittlung des Pflegeaufwandes mitzurechnen ist.
4. Die Nichtberücksichtigung weiterer Verrichtungen bei der Ermittlung des Hilfebedarfs nach §§ 14, 15 SGB 11 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 22.05.2003; Aktenzeichen 1 BvR 1077/00)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in Verbindung mit Art. 49 a § 1 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) ab 1. Juli 1996.
Bei dem 1937 geborenen Kläger besteht ein Zustand nach Alkoholabusus. Er lebt nach einem längeren Aufenthalt in dem Universitätskrankenhaus E (Abteilung Psychiatrie) seit 1990 in dem von seinen Bevollmächtigten betriebenen Heim D wegen Mittellosigkeit und der Gefahr der Verwahrlosung. Ein Betreuer ist nicht bestellt. Am 27. Februar 1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen der vollstationären Pflege.
Die Be...