Revision eingelegt (BFH II R 11/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung des Privatrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer Stiftung des Privatrechts, in dem der Stifter die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zusichert, bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
2. Die mit der staatlichen Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig entstehende Verpflichtung zur Übereignung eines inländischen Grundstücks gemäß Zusicherung in einem wirksamen Stiftungsgeschäft löst die GrESt-Pflicht aus, nicht erst die nachfolgende Übertragungserklärung und Auflassung.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; GrEStG § 14 Nr. 2; BGB § 80 Abs. 1; BGB § 81 Abs. 1 S. 1; BGB § 82 S. 1; BGB § 311b Abs. 1; BGB a.F. § 313
Nachgehend
BFH (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen II R 11/12)
BFH (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen II R 11/12)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Festsetzung von Grunderwerbsteuer (GrESt), die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung des Privatrechts steht.
Mit Stiftungsgeschäft vom 5. April 2004 errichteten A und der Förderverein X e. V., vertreten durch seinen Vorsitzenden, als Stifter auf der Grundlage der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Stiftungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein die Stiftung des Bürgerlichen Rechts „Stiftung ...“ (Stiftung) mit Sitz in S. Neben Regelungen zum Stiftungszweck, zum Deckungsbetrag für die Betriebskosten, dem Stiftungsvorstand und Stiftungsrat sowie der Auflösung der Stiftung erklärten die Stifter unter Ziff. 2. des schriftlichen Stiftungsgeschäfts:
„Die Stiftung erhält nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgendes Grundstockvermögen:
a) durch A
...
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