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Sächsisches LSG Urteil vom 26.05.2011 - L 3 AL 120/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsvereinbarung. öffentlich-rechtlicher Vertrag. Kündigung wegen wesentlicher Änderungen. Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Rechtsänderung. keine darlehensweise Weiterförderung gem § 16 Abs 4 SGB 2. Förderung der beruflichen Weiterbildung. leistungsbegründendes Ereignis gem § 324 SGB 3. Antritt der Weiterbildungsmaßnahme. unbillige Härte. Notwendigkeit der Weiterbildung. Prognoseentscheidung. Zuständigkeitswechsel

Leitsatz (amtlich)

1. Die Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB 2 ist ein subordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von §§ 53ff SGB 10.

2. Der Wegfall der Hilfebedürftigkeit stellt eine wesentliche Änderung dar, der die Anpassung oder Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung rechtfertigt.

3. § 59 SGB 10 findet keine Anwendung, wenn eine Rechtsänderungen direkt in einen bestehenden Vertrag eingreift. Die Anhebung der Altersgrenze in § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 zum 1.7.2006 stellte keine solche Rechtsänderung dar.

4. Die Darlehensregelung des § 16 Abs 4 SGB 2 ist im Sinne einer teleologischen Reduktion restriktiv als subsidiäre Regelung zu begreifen, die nur dann zum tragen kommt, wenn kein Anspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger auf die begehrte zuschussweise Förderung besteht.

5. Nach einer Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 SGB 2 durch die zuständige SGB 2-Behörde kann ein Anspruch auf zuschussweise Weiterförderung der Eingliederungsmaßnahme gemäß §§ 77ff SGB 3 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehen.

6. Als leistungsbegründendes Ereignis im Sinne von § 324 Abs 1 S 1 SGB 3 ist regelmäßig das Ereignis anzusehen, das als zuletzt eintretendes Ereignis den Leistungsfall auslöst. Bei Leistungen der aktiven Arbeitsförderungen ist dies...

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