Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Chemnitz vom 21.9.2022 - L 1 KR 340/21, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 16.05.2024; Aktenzeichen B 1 KR 7/23 R)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle während einer stufenweisen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben.
Der 1977 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte und als Techniker beschäftigte Kläger war vom 06.08.2018 bis 16.12.2018 arbeitsunfähig erkrankt (Diagnosen ursprünglich ICD-10-GM L92.9, R51, später H91.9, D33.2, M54.2, J11.1, F 32.1) und bezog währenddessen Krankengeld. Rehabilitationsmaßnahmen wurden in diesem Zeitraum nicht in Anspruch genommen, lediglich Physiotherapie.
Am 22.11.2018 erstellte die behandelnde Hausärztin für den Kläger einen ärztlichen Wiedereingliederungsplan, nach dem vom 03.12.2018 bis 14.12.2018 eine stufenweise Wiedereingliederung stattfinden sollte. Dieser Plan, dem der Kläger und sein Arbeitgeber zustimmten, ging der Beklagten am 27.11.2018 zu. Mit Schreiben vom 30.11.2018 stimmte diese der stufenweisen Wiedereingliederung zu, für deren Dauer der Kläger weiter Krankengeld erhalte. Der Kläger erschien in diesem Zeitraum planmäßig an 10 Arbeitstagen an seinem Arbeitsplatz (einfache Wegstrecke vom Wohnort 20 km) und erhielt von der Beklagten bis zum 16.12.2018 (letzter Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit) Krankengeld.
Den Antrag des Klägers vom 12.12.2018 auf Übernahme der Fahrtkosten während der stufenweisen Wiedereingliederung lehnte die...