Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung. Versicherungspflicht. Bundesfreiwilligendienst. kein Arbeitsverhältnis. versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Notwendigkeit für die berufliche Eingliederung. Reisekosten und Fahrkosten zur Aufnahme des Bundesfreiwilligendienstes
Leitsatz (amtlich)
1. Zwischen einem Freiwilligen, der im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätig ist, und der Einsatzstelle, in der er seinen Dienst leistet, besteht kein Arbeitsverhältnis.
2. Zwischen einem Freiwilligen, der im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes tätig ist, und der Einsatzstelle, in der er seinen Dienst leistet, besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
3. Die Versicherungspflicht eines im Bundesfreiwilligendienst tätigen Freiwilligen folgt nicht aus § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III, sondern ergibt sich aus § 27 Abs 2 Satz 2 Nr 1 SGB III.
4. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist jedenfalls nicht bereits dann notwendig im Sinne von § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III aF, wenn die Förderung lediglich in irgendeiner Weise für die berufliche Eingliederung sachdienlich oder wünschenswert ist.
Normenkette
SGB III § 44 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB III § 37; SGB IV § 7 Abs. 1; BFDG § 1 S. 1; BFDG § 4 Abs. 2; BFDG § 6 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BSG (Urteil vom 12.12.2017; Aktenzeichen B 11 AL 26/16 R)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, die Klägerin aus dem Vermittlungsbudget in Gestalt der Erstattung von Reiseko...