Entscheidungsstichwort (Thema)
Überleitungsprotokoll als Wissenserklärung. Regelmäßiger Einsatz im Theatervorstellungsbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Erwähnt ein "Überleitungsprotokoll" eine Theaterbetriebszulage in einer bestimmten Höhe, handelt es sich bei Betriebsinhaberwechsel nur um eine Zusammenstellung der als geltend angenommenen Vergütung in Form einer bloßen Wissenserklärung, nicht aber um eine vertragliche Zusage.
2. Ein regelmäßiger Einsatz am Theater im Sinne der Tarifvorschriften liegt vor, wenn der Beschäftigte gleichmäßig, geplant und verhältnisgleich, d.h. gleichmäßig proportioniert über alle Monate des Jahres hinweg eingesetzt wird. Trägt er vor, monatlich jeweils lediglich wenige Tage (drei bis sieben Tage pro Monat) eingesetzt worden zu sein, erfüllt dies nicht den tariflichen Tatbestand eines regelmäßigen Einsatzes.
Normenkette
TVG § 3 Abs. 1; TVöD-BT-V VKA § 55 Nr. 4 Abs. 5; TBZ-TV § 2 Abs. 1b
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Entscheidung vom 15.05.2019; Aktenzeichen 6 Ca 1941/18)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.05.2019 - 6 Ca 1941/18 -
a b g e ä n d e r t :
Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte für den Zeitraum von April 2017 bis April 2019 ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen sog. Theaterbetriebszulage in Höhe von 185,86 € brutto zusteht.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird hier aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.05.2019 (6 Ca 1941/18...