Entscheidungsstichwort (Thema)
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Foto- oder Filmaufnahmen. Gravierender Verstoß gegen eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der verhaltensbedingten fristlosen Kündigung. Schutz des Persönlichkeitsrechts für juristische Personen
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann eine wichtigen Grund darstellen.
2. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags auch ohne gesonderte Vereinbarung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Bei der Konkretisierung der Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht sind die grundrechtlichen Rahmenbedingungen hinreichend zu beachten.
3. Das Fertigen von Aufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre stellt einen Eingriff in das Hausrecht und auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar. Grundsätzlich muss es im Rahmen dieser Sphäre niemand hinnehmen, dass gegen seinen Willen Aufnahmen gefertigt werden.
4. Liegt eine Genehmigung für die Nebentätigkeit "Promotion, Modeln (Blogger)" vor, ist dies keine Nebentätigkeitserlaubnis zum Betrieb versch...