Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (hier: Täuschung über Impfunfähigkeit)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die bewusst wahrheitswidrige Behauptung eines Arbeitnehmers in einem Krankenhaus gegenüber seinem Arbeitgeber im Geltungsbereich des § 20a IfSG a.F., eine vorläufige Corona-Impfunfähigkeit sei aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (Anamnese) festgestellt worden, stellt eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar und ist „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer laienhaft von einer tatsächlichen Impfunfähigkeit ausging oder ob eine Strafbarkeit vorliegt.
2. Alleine durch die Übersendung einer aus dem Internet heruntergeladenen Bescheinigung über eine Impfunfähigkeit erklärt ein Arbeitnehmer jedoch nicht konkludent, dass dieser Bescheinigung eine tatsächliche ärztliche Untersuchung (Anamnese) vorausgegangen ist, wenn das Dokument keine ausdrücklichen Angaben zu einer körperlichen Untersuchung oder einem Untersuchungstermin enthält.
3. Eine solche Bescheinigung stellt keinen Kündigungsgrund wegen Täuschung dar, wenn sie bei verständiger Würdigung lediglich als Empfehlung zu verstehen ist, eine fachärztliche Abklärung (z. B. Allergie-Gutachten) vor einer Impfung einzuholen, anstatt eine bereits feststehende medizinische Diagnose zu attestieren.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 25.05.2023; Aktenzeichen 8 Ca 41/22)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 04.12.2025; Aktenzeichen 2 AZR 13/25)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 25.05.2023 - 8 Ca 41/22 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revis...