Entscheidungsstichwort (Thema)
Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung, Bezug einer neuen Wohnung am Ort des bisherigen Hauptwohnsitzes und dadurch bedingter nur geringfügiger Verkürzung des Fahrtweges zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst
Leitsatz (redaktionell)
Besteht eine doppelte Haushaltsführung und zieht der Steuerpflichtige am Ort seiner Hauptwohnung, einer Großstadt, um, so ist der Umzug nicht wie für einen Werbungskostenabzug der Umzugskosten erforderlích nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, wenn sich durch den Umzug die Fahrstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte nur unwesentlich verkürzt (hier: von bislang ca. 152 km um 17 km auf nunmehr 135 km), wenn zudem aufgrund des danach verbleibenden Arbeitswegs immer noch eine derart umfangreiche tägliche Wegezeit verbleibt, die im Berufsverkehr nicht mehr als üblich angesehen werden kann, und wenn ferner aufgrund der im ganzen Streitjahr noch bestehenden doppelten Haushaltsführung mit den Familienheimfahrten nur vergleichsweise wenige Fahrten von der neuen Hauptwohnung zum auswärtigen Arbeitsort durchgeführt worden sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger wurde im Streitjahr 2018 mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus freiberuflicher Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung (beabsichtigte künftige zeitlich befristete Vermietung von Ferienwohnungen) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war im Streitjahr 2018 – wie auch in den Vorjahren – als Richter am Gericht A tätig. Er wohnt in B, wo er bis März 2018 eine gemietete ...