Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschreiten gegen Vermittlung von Sportwetten an nach DDR-Recht konzessionierten Wettveranstalter
Leitsatz (amtlich)
1. Der Tätigkeit eines Wettvermittlers, der Sportwetten nicht an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter, sondern an ein im Freistaat Thüringen ansässiges Unternehmen vermittelt, dem auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der vormaligen DDR die nach Art. 19 EinigungsV weiter geltende Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten erteilt worden ist, fehlt das für die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit erforderliche grenzüberschreitende Element.
2. Gleichwohl stellt sich in Anbetracht der nach der Rechtsprechung des Senats bestehenden Zweifel daran, dass sich das Sportwettenmonopol und das § 284 StGB wohl zu entnehmende repressive Verbot der Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter als zulässige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV darstellen, die – im Hauptsacheverfahren zu beantwortende – Frage, ob sich das Einschreiten gegen die Vermittlung von Sportwetten nach Thüringen als verhältnismäßig erweist.
Normenkette
EinigungsV Art. 19; StGB § 284; EGV Art. 49
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 29.11.2006; Aktenzeichen 6 F 39/06)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 2006 – 6 F 39/06 – wird die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 21. Juni 2006 ausgesetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragstell...