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OLG Stuttgart Urteil vom 18.11.2025 - 12 U 191/24

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Leitsatz (amtlich)

Der Duldungspflicht nach § 7c NRG-BW steht die Möglichkeit einer Wärmedämmung mit einer geringeren Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nicht entgegen, wenn die Umsetzbarkeit dieser Möglichkeit erst geprüft werden müsste und dabei nicht unerhebliche Kosten anfielen, eine Umsetzung zu höheren Kosten führen würde und die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks sich nur um wenige Zentimeter verringern würde.

Normenkette

NRG BW § 7c

Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 22.11.2024; Aktenzeichen 2 O 201/23)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen, Az. 2 O 201/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor Ziff. 1 wie folgt gefasst wird:

Die Beklagten werden verurteilt, die Anbringung einer Außenwärmedämmung mitsamt verputzter Fassade an dem Gebäude an der südlichen Grenze des Grundstücks A-Straße 25 in ... zu dulden, welche nicht mehr als 25 cm über die Grundstücksgrenze über das Grundstück der Beklagten, A-Straße 23/1-1 in ... reicht, wenn das Bauvorhaben so durchgeführt wird, wie auf Seite 6 f. des Schriftsatzes vom 06./07.04.2025 beschrieben.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.800,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis richtig. Zur Klarstellung ist lediglich der Wortlaut des Urteilstenors anders zu fassen, ohne dass der zugesprochene Anspruch hierdurch berührt oder zurückgewiesen wird.

1. Die Klage ist zulässig. Bedenken gegen die Bes...

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