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OLG Stuttgart Urteil vom 15.01.2003 - 4 U 140/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Das räumlich begrenzte Senderecht, einen Film durch alle bekannten Nutzungsarten verwerten zu dürfen, schließt auch diejenige Filmverbreitung mit ein, die über neue, weiterreichende Satelliten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht möglich und bekannt waren, erfolgt.

2. § 137h Abs. 2 UrhG ist ausschließlich auf internationale Koproduktionsverträge anwendbar.

3. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber über die Richtlinie 93/83/EWG betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung hinausgehend auch nationale Koproduktionsverträge in § 137h UrhG erfassen wollte.

4. Territoriale Aufspaltungen von Satellitensenderechten verloren am 1.1.2000 ihre Wirkung, wenn für das Sendeland die Satellitensenderechte vorhanden sind.

5. Ein etwaiger, hiermit ggf. verbundener Rechtsverlust ist nach dem Gesetzeswillen hinzunehmen und durch Vergütungsanpassung auszugleichen.

Normenkette

UrhG § 8; UrhG § 93; UrhG § 137h Abs. 2

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 17 O 643/01)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.10.2004; Aktenzeichen I ZR 49/03)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 18.7.2002 – 17 O 643/01 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 100.000 Euro.

Gründe

I. Die Klägerin erstrebt mit der Klage, der Beklagten zu untersagen, den Spielfilm „man spricht deutsh” ohne ihre Zustimmung als europäische Satellitensendung auszustrahlen. Sie ist neben ...

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