Leitsatz (amtlich)
1. Bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von 8.839,00 EUR monatlich errechnet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsbedarf. Eine konkrete Bedarfsermittlung ist nicht erforderlich.
2. Das Vorhandensein erheblicher Barmittel begründet auch in Zeiten geringer Kapitalerträge keine Obliegenheit zum Immobilienerwerb zum Zwecke der Steigerung der Rendite.
Normenkette
BGB § 1578
Verfahrensgang
AG Ulm (Aktenzeichen 6 F 1402/13)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde ohne weitere mündliche Verhandlung zurückzuweisen, § 68 Abs. 3 FamFG.
2. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.10.2015.
Gründe
I. Die am geborene Antragstellerin und der am geborene Antragsgegner haben am geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder geboren am, und, geboren am, hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten im im Haushalt des Antragsgegners leben.
In Vorbereitung der Trennung haben die Beteiligten am und am ehevertragliche Scheidungsfolgenvereinbarungen getroffen. Auf den Versorgungsausgleich wurde verzichtet, der Zugewinnausgleich sollte nur hinsichtlich von Vermögensgegenständen durchgeführt werden, die den Vertragsteilen gemeinschaftlich gehören, wozu, unter Berücksichtigung des Nachtrags vom 09.03.2010 lediglich der Hausrat und etwaige gemeinsame Bankkonten zählen sollten. Nach dem Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren existierten jedoch gemeinsame Guthabenkonten nicht. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts beließen es die Beteiligten ausdrücklich bei der gesetzlichen Regelung.
Durch Anwaltsschreiben vom 26.09.2012 forderte die Antragstellerin den selbstständig tätigen Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkünfte in den letzten fünf Jahren zum Zwecke der "Üb...