Leitsatz (amtlich)
Wird ein Lichtbild (Produktfoto) für einen privaten Verkauf im Rahmen einer Internetauktion (eBay) unter Verletzung des Leistungsschutzrechtes nach § 72 UrhG verwendet, so ist für den Streitwert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches die vom Lichtbildner geltend gemachte Lizenzgebühr maßgeblich. Zur wirkungsvollen Abwehr weiterer Verstöße erscheint eine Verdoppelung des vom Kläger geltend gemachten Lizenzsatzes ausreichend und erforderlich.
Normenkette
UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 72 Abs. 1; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.11.2012; Aktenzeichen 3 O 8934/12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 7.12.2012 wird die Streitwertfestsetzung in Ziff. III. des Beschlusses des LG Nürnberg-Fürth vom 21.11.2012 - 3 O 8934/12, abgeändert.
Der Streitwert wird auf 900 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Fotograf. Er nahm den Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Verletzung seines Urheberrechts an drei Produktfotografien auf Unterlassung in Anspruch. Die vom Antragsteller selbst angefertigten Fotos zeigen einen Auspufffächerkrümmer für Fahrzeuge der Marke A. R ... Der Antragsteller verwendete sie für eine Internetauktion eines solchen Krümmers. Der Antragsgegner erwarb den Krümmer und stellte ihn danach selbst wieder auf der Internetplattform e ... in eine Auktion ein, wobei er die Bilder des Antragsteller weiterverwendete, ohne sich dessen Genehmigung einzuholen.
Das LG erließ mit Beschluss vom 21.11.2012 antragsgemäß die einstweilige Verfügung. In Ziff. III. des Beschlusses wurde der Streitwert entsprechend den Angaben des Antragstellers auf 9.000 EUR festgesetzt (Bl. 10 d.A.). Der Beschluss wurde dem Antragsgegnervertreter am 29.11.2012 zugestellt (Bl. 13 d.A.). Mit Schriftsatz vom 7.12...