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OLG München Urteil vom 17.09.2009 - 29 U 2579/09

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Das Schutzlandprinzip hat zur Konsequenz, dass § 98 UrhG anwendbar ist, wenn sich Vervielfältigungsstücke im Inland befinden.

  • 2.

    Zur Auslegung eines Einzelvermächtnisses im Testament eines Bildhauers, der nach französischem Recht beerbt wird und der bei der Anordnung des Einzelvermächtnisses nur bestimmte, nicht aber sämtliche Werkstücke seiner Werke angeführt hat.

Normenkette

UrhG § 7; KUG § 10 Abs. 1; EGBGB Art. 24 Abs. 1 a.F.; frz. Code Civil Art. 971- 975

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 26.02.2009; Aktenzeichen 7 O 13897/06)

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

    26.02.2009 wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung

    in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor

    der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, macht gegen den Beklagten, soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse, einen Vernichtungsanspruch bezüglich eines Nachgusses der Bronzeskulptur "La Prière" (Das Gebet) geltend, deren Original im Zeitraum 1907 bis 1914 für ein Grabmal der Familie S. in B../Rumänien angefertigt wurde. Die Original-Skulptur "La Prière", die dem am 19.02.1876 in Rumänien geborenen Bildhauer Constantin Brâncusi zugeschrieben wird, wurde nach der Fertigstellung zunächst im Rahmen der Gestaltung des Grabmals aufgestellt und später in ein Museum in Bukarest gebracht. Die Original-Skulptur "La Prière" hat Rumänien bis zum Tod von Constantin Brâncusi am 16.03.1957 nie verlassen.

Cons...

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