Leitsatz (amtlich)
Der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG kann im Einzelfall mit Rücksicht auf entgegenstehende berechtigte Interessen der Verwertungsgesellschaft und/oder des Berechtigten aufgehoben sein.
Normenkette
UrhWG § 11 Abs. 1; UrhG § 42 Abs. 1; UrhG § 77 Abs. 2 S. 1; UrhG § 79; BGB § 242
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 13.04.2006; Aktenzeichen 7 O 20693/03)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen I ZR 5/07)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 13.4.2006 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen einschließlich der durch die Nebenintervention in beiden Instanzen verursachten Kosten zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Nebenintervenienten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, eine GmbH, begehrt von der Beklagten, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die Erteilung einer Lizenz für den Tonträger "S.i.B." mit 12 Musikstücken entsprechend der Originalfassung gemäß der CD mit dem Titel "K." (Anlage K 3). Der Nebenintervenient ist Urheber bzw. Miturheber (Komponist bzw. Textdichter) verschiedener Titel auf der genannten CD. Alle Musikstücke wurden 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Nebenintervenienten als Interpreten (...