Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenlast vormaliger Pflegeeltern im Umgangsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Kostentragung von Pflegeeltern in Umgangsverfahren nach § 1685 BGB. (Rn. 10 - 20)
2. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, den Pflegeeltern keine Kosten aufzuerlegen, soweit ihre Hinzuziehung zum Verfahren aufgrund der Übernahme des Pflegeverhältnisses erfolgt (im Anschluss an OLG Karlsruhe BeckRS 2024, 21373). (Rn. 10)
3. Verfolgen die Pflegeeltern mit ihrem Antrag die Wahrnehmung eigener Rechte besteht für die grundsätzliche Privilegierung kein Anlass mehr. Insbesondere kann bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Kostentragung der Billigkeit entsprechen. (Rn. 16 - 19)
Normenkette
BGB § 1685; FamFG § 81 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Ebersberg (Beschluss vom 26.02.2025; Aktenzeichen 2 F 873/24)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer (Pflegeeltern) wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 26.02.2025, Az. 2 F 873/24, in Ziffer 3. abgeändert:
Die Pflegeeltern tragen die Hälfte der Gerichtskosten. Im Übrigen wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.170 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer sind die ehemaligen Pflegeeltern der Kinder A. und B.. Mit Antrag vom 17.12.2024 beantragten sie die Regelung des Umgangs, nachdem das Pflegeverhältnis am 26.07.2024 beendet wurde und die Kinder in eine Jugendhilfeeinrichtung gebracht wurden.
Mit Beschluss vom 25.02.2025 hat das Amtsgericht die Regelung des Umgangs abgelehnt und den Pflegeeltern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen die...