Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG München Beschluss vom 06.08.2014 - 34 AR 97/14

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

1. Auch wenn der Kläger nach Abgabe des Akten an das bezeichnete LG mit seiner Anspruchsbegründung den Klageantrag auf einen die Grenze des § 23 Nr. 1 GVG nicht mehr übersteigenden Betrag ermäßigt, verbleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit des LG.

2. Willkürlich ist eine Verweisung an das AG in diesem Fall jedenfalls dann, wenn sich das LG in seinem Beschluss nicht mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit auseinandersetzt.

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 37; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 281; ZPO § 696; ZPO § 697 Abs. 2; GVG § 23 Nr. 1

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 31 O 13365/14 (31 O 26265/13))

AG München (Aktenzeichen 262 C 4461/14)

Tenor

Sachlich zuständig ist das LG (München I).

Gründe

I. Die Klägerin, eine Gesellschaft von Patent- und Rechtsanwälten, erwirkte unter dem 2.10.2013 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 6.568,86 EUR (Hauptsache) wegen Forderungen aus Geschäftsbesorgung. Auf den Widerspruch des Antragsgegners wurde das Verfahren an das als Prozessgericht bezeichnete LG München I abgegeben (Az. 31 O 26265/13). Dort gingen die Akten am 3.12.2013 ein. Mit ihrer Anspruchsbegründung vom 27.1.2014 hat die Klägerin in der Hauptsache noch 4.079,66 EUR nebst Zinsen geltend gemacht und beantragt, das Verfahren an das sachlich zuständige AG München "abzugeben". Nach Anhörung des Beklagten hat sich das LG am 19.2.2014 nach § 281 Abs. 1 ZPO für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Bezugnahme auf § 23 Nr. 1 GVG an das AG verwiesen.

Das AG hat sich seinerseits nach Parteianhörung und auf Klägerantrag mit Beschluss vom 9.7.2014 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG München I verwiesen. Nach ganz herrschender Meinung trete Rechtshängigkeit nach ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


Zivilprozessordnung / § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Zivilprozessordnung / § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

  (1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.  (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren