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OLG Karlsruhe Urteil vom 02.12.2025 - 12 U 47/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittfeststellungsklage des Geschädigten auf Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen - ohne dass ein Direktanspruch bestünde - eine Feststellungsklage zulässig ist, mit welcher der geschädigte Dritte die Verpflichtung des Haftpflichtversicherers zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer mit dem Schädiger bestehenden Haftpflichtversicherung geltend macht.

2. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist zu bejahen, wenn der Deckungsanspruch des Schädigers zu verjähren droht.

3. Die Verjährung des Deckungsanspruchs des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schädiger erstmals auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde.

Normenkette

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 242; VVG § 100; VVG § 115; ZPO § 256

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 01.04.2025; Aktenzeichen 11 O 222/24)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 und die Berufung der Klägerinnen werden zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird als unzulässig verworfen.

3. a) Die Kosten der ersten Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 und der Klägerin Ziff. 2 tragen die Beklagte Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 jeweils die Hälfte.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

b) Die Kosten der zweiten Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin Ziff. 1 3 %, die Klägerin Ziff. 2 3 %, die Beklagte Ziff. 1 47 % und die Beklagte Ziff. 2 47 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 tragen die Beklagte Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 jeweils 48 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 2 trag...

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