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OLG Karlsruhe Beschluss vom 15.07.2025 - 19 W 43/25 (Wx)

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Leitsatz (amtlich)

Die Verwalterzustimmung nach § 12 WEG muss im Grundbuchverfahren mit einem notariellen Prüfvermerk nach § 15 Absatz 3 GBO versehen werden (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 16. April 2021 - 12 Wx 46/20).

Normenkette

GBO § 15 Abs. 3; WoEigG § 12

Verfahrensgang

AG Achern (Verfügung vom 06.06.2025; Aktenzeichen ACH040 GRG 219/2025)

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Achern - Grundbuchamt - vom 6. Juni 2025 - ACH040 GRG 219/2025 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 26.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten - Verkäufer und Käufer einer Eigentumswohnung - wenden sich gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit der Eintragungen von der Vorlage eines notariellen Prüfvermerks zur Verwalterzustimmung abhängig gemacht werden.

Der Beteiligte zu 1 ist (unter Angabe des Vornamens "Karl", der von dem im Kaufvertrag genannten Vornamen "Karl-Walter" abweicht) als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes - einer Eigentumswohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes - eingetragen. Das Grundbuch enthält den Vermerk, dass die Weiterveräußerung des Grundbesitzes von näher bestimmten Ausnahmen abgesehen der Zustimmung des Verwalters bedürfe, die durch einen mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen gefassten Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ersetzt werden kann. Zugunsten des Beteiligten zu 1 ist eine Erwerbsvormerkung eingetragen.

Die Beteiligten haben für den im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitz die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch beantragt; Grundlage ist der am 6. Januar 2025 beurkundete Kaufvertrag, der auch...

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