Leitsatz (amtlich)
Zum Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos für einen privaten Verkauf bei einer Internetauktion (eBay).
Normenkette
UrhG § 97; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 05.06.2012; Aktenzeichen I-8 O 246/12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 25.6.2012 werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des LG Bochum vom 5.6.2012, soweit dieser die Streitwertfestsetzung betrifft, und vom 1.8.2012 aufgehoben.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 900 EUR festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.5.2012 wegen ungenehmigter Verwendung eines Produktfotos eines Media Receivers im Rahmen eines privaten Verkaufsangebots auf der Internet-Auktionsplattform eBay. de auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem sie den Antragsgegner zuvor mit anwaltlichem Schreiben vom 9.5.2012 unter Fristsetzung bis zum 18.5.2012 fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte. In ihrem Schreiben vom 9.5.2012 hatte sich die Antragstellerin zugleich befristet bis zum 25.5.2012 bereit erklärt, sich hinsichtlich eines ihr zustehenden Schadensersatzanspruches wegen der Verwendung des Lichtbildes gegen Zahlung eines pauschalen Betrages von 225 EUR zzgl. Rechtsanwaltskosten für abgefunden zu erklären. Dieser Berechnung lag ein von der Antragstellerin auf der Grundlage einer Entscheidung des AG Köln vom 30.4.2007 bezifferter Lizenzschaden für die ungenehmigte Verwendung eines Lichtbildes im privaten Bereich i.H.v. 450 EUR zugrunde.
Mit Beschluss vom 5.6.2012 hat das LG die von der Antragstellerin nachgesuchte ...