Leitsatz (amtlich)
1. Die folgenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bezogen auf Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie gegenüber Haushaltskunden mit Verträgen außerhalb der Grundversorgung im Sinne von § 41 EnWG wirksam, wenn keine Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschrifteinzug besteht:
"Sämtliche Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung fällig. [...] Abschläge werden zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig [...]". (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23.01.2003, Az. III ZR 54/02, NJW 2003, 1237)
2. Nach der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 31.07.2013, Az. VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647) kann auch in Ansehung von § 310 Abs. 2 BGB nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Regelungen der StromGVV ohne weiteres "Leitbildcharakter" für Verträge mit Sondervertragskunden haben. Eine Abweichung von den Bestimmungen der StromGVV führt demnach nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit abweichender Bestimmungen. Entscheidend ist stets eine Einzelfallprüfung anhand der jeweiligen abweichenden Regelung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kunde bewusst für einen Sondervertrag, also für den Wettbewerb, und damit gegen den besonderen Schutz der Grundversorgung entschieden hat.
3. § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV kommt kein "Leitbildcharakter" zu.
4. Zu den Fragen der Klagebefugnis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und der Kostenverteilung, wenn die klagende qualifizierte Einrichtung i.S.v. § 4 UKlaG eine in ihrer Satzung enthaltene räumliche Selbstbeschränkung im Laufe des Verfahrens streicht.
Normenkette
EnWG § 41; StromGVV § 17 Abs. 1 S. 1; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1; UKlaG § 4
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.01.2018; Aktenzeichen 312 O 514/16)
Tenor
A. Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Beruf...