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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.02.2025 - 2 U 63/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine fristlose Kündigung einer Hotelpächterin wegen Vermietung zur vorübergehenden Unterbringung Geflüchteter

Normenkette

BGB § 543

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 17.04.2024; Aktenzeichen 9 O 22/24)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Az.: 9 O 22/24, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft A-Straße ... in Stadt1. Sie vermietete durch schriftlichen sogenannten Mietvertrag vom 22.02.2016 (Anl. K1, Bl. 10 ff. d. eA-LG) in ihrem Sondereigentum stehende Räumlichkeiten zum Betrieb des "Hotel B", bestehend aus 29 Gastzimmern, einem Frühstücksraum, einem Tagungsraum, einer Lobby und diversen Lager-, Abstell- und Kellerräumen. Nach § 10 Ziff. 1 des Vertrages darf die Mietsache nur zum vereinbarten Nutzungszweck gebraucht werden und nach § 10 Ziff. 2 des Vertrages nicht Dritten zum Gebrauch überlassen werden; Abweichungen hiervon bedürfen der Einwilligung der Vermieterin. Die monatliche Gegenleistung des durch eine Mehrzahl von Rechtsstreitigkeiten mitgeprägten Vertragsverhältnisses (...) betrug zuletzt 6.500,00 EUR netto zzgl. MwSt. und einer Betriebskostenvorauszahlung.

Das Jugendamt der Stadt1 - Abteilung sozialer Dienst - fragte erstmals durch E-Mail vom 26.09.2022 nach der Möglichkeit einer ad hoc-Buchung für 16 Zimmer (Anl. B6, B...

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