Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterbrechung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft.
2. Ein vorbereitender Auskunftsanspruch betrifft die Insolvenzmasse, wenn der im Hintergrund stehende Geldanspruch zur Masse gehört, denn der Anspruch auf Auskunftserteilung teilt das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs.
Normenkette
ZPO § 240 S. 1; ZPO § 303; ZPO § 1063 Abs. 1
Tenor
Das Verfahren ist wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Insolvenzgericht - vom 01.11.2025 gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs vom 5.12.2024 (Anlage AS4, BI. 51 ff. d.A.), in dem die Antragsgegnerin im Rahmen einer Stufenklage auf erster Stufe zur Auskunft - Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB - verurteilt worden ist. Hintergrund ist ein zwischen den Parteien geschlossener Handelsvertretervertrag, auf dessen Grundlage die Antragstellerin als Handelsvertreterin von der Antragsgegnerin Provisionszahlungen begehrt. Gemäß § 18.3 des Handelsvertretervertrags ist der Ort des Schiedsverfahrens Frankfurt am Main.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Insolvenzgericht - vom 1.11.2025 (60 IN 53/25, BI. 230 ff. d.A.) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin eröffnet worden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, zu...