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OLG Düsseldorf Urteil vom 24.07.2025 - 2 U 116/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Modifikation eines vorbenutzten Gegenstands, der alle Merkmale eines unabhängigen Schutzanspruchs des Klagegebrauchmusters verwirklicht, jedoch weitere Merkmale, die nach dem Klageantrag zwingend vorgesehen sind, nicht aufgewiesen hat, kann von einem Vorbenutzungsrecht gedeckt sein, wenn mit der Modifikation kein zusätzlicher, durch die Schutzschrift hervorgehobener Vorteil verbunden ist oder wenn es sich bei den zusätzlichen Merkmalen aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters um eine selbstverständliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung des ursprünglich genutzten Gegenstands handelt (Anschluss an BGH, GRUR 2023, 1184 - Faserstoffbahn).

2. Dem Vorbenutzer ist es hingegen nicht gestattet, die Vorbenutzung in einer Weise fortzuentwickeln, die zwar keine selbstständige Abwandlung darstellt, für den Fachmann mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers aber nahelag (Anschluss an OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 - Rollwagen).

3. Für eine selbstverständliche Abwandlung, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Prioritätszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen war, spricht, dass die Modifikation für den Durchschnittsfachmann zum Prioritätszeitpunkt auf der Hand lag. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Fachmann die Abwandlung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt war und sie sich ihm deshalb unweigerlich aufdrängte. Muss der Fachmann für die Abwandlung hingegen weitere Überlegungen anstellen, insbesondere Prüfungen oder Versuche durchführen, weil die Abwandlung z.B. (potentielle) Nachteile mit sich bringt, so stellt dies ein Indiz gegen die Selbstverständlichkeit einer Abwandlung dar.

Normenkette

GebrMG § 1...

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