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OLG Düsseldorf Urteil vom 22.07.2024 - 9 U 27/23

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Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 1 O 33/22)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter teilweiser Abänderung des am 25.01.2023 verkündeten Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien sind Nachbarn in A.-Stadt. Ihre Grundstücke liegen in der G1. Zur Verdeutlichung der Lage der Grundstücke zueinander wird auf den folgenden Auszug aus B-Online Bezug genommen:

((Abbildung))

Die Parteien streiten um die bislang über das Grundstück der Klägerin C.-Platz 22 (Flurstück 179) führende Zuwegung zu dem Flurstück 180 (C.-Platz 22a), das im Eigentum des Beklagten zu 2 und seiner Schwester, der Beklagten zu 3, steht. Bewohnt wird die Parzelle 180 von den Schwiegereltern des Beklagten zu 2, den Beklagten zu 4 und 5. Die Zuwegung führt an dem Flurstück 178 (C.-Platz 23) vorbei, das im Alleineigentum des Beklagten zu 2 steht und von dem Beklagten zu 1 bewohnt wird, dem Vater der Beklagten zu 2 und 3. Die letztgenannte Parzelle liegt unmittelbar an der öffentlichen Straße C.-Platz, wird aber ebenfalls über die streitgegenständliche Zuwegung erreicht.

Die drei Flurstücke 178, 179 und 180 waren ursprünglich ungeteilt und standen im Eigentum des Beklagten zu 1. Dieser teilte sein Grundstück auf und belastete das dadurch entstehende Flurstück 179 mit Erklärung vom 03.10.1984 im Wege einer Baulast mit einem Zufahrt...

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