Leitsatz (amtlich)
1. Verstößt das Preisanpassungsrecht des § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBGas bzw. § 5 Abs. 2 GasVV nach Auffassung des Gerichts nicht gegen europarechtliche Transparenzvorgaben, ist es weder zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof noch mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des BGH zur Aussetzung des Rechtsstreits verpflichtet.
2. Eine kumulierte Betrachtung der jeweils in einem Gaswirtschaftsjahr vorgenommenen Preisänderungen trägt dem Umstand Rechnung, dass das Versorgungsunternehmen im Zeitpunkt der Preisanpassung die Entwicklung der Bezugskosten nur prognostizieren kann und vermeidet die mit einer rein kalkulationsperiodenbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken und Nachteile bei der Preiskalkulation.
3. Kann sich das Gericht selbst, etwa durch Zeugenvernehmung, die Überzeugung von der Billigkeit der durchgeführten Preisanpassungsmaßnahme verschaffen, bedarf es nicht noch der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das erheblichen Zeit und Kostenaufwand verursacht.
Normenkette
BGB § 315; GasGVV § 5; AVBGasV § 4; ZPO § 148; AEUV Art. 267
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 20.08.2009; Aktenzeichen 13 O 179/08 Kart)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 28.10.2015; Aktenzeichen VIII ZR 13/12)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Dortmund vom 20.8.2009, Aktenzeichen 13 O 179/08 Kart, abgeändert; der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR mit Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die ...