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OLG Düsseldorf Urteil vom 16.09.2014 - I-21 U 38/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz des Geschäftsführers wegen Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge. keine Enthaftung des Geschäftsführers durch interne Zuständigkeitsverteilung oder Delegation. Einwand der Unmöglichkeit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Vorsatz des Geschäftsführers. keine Haftung des Geschäftsführers bei Anfechtbarkeit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 130 InsO

Leitsatz (amtlich)

  • § 266a StGB stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Der Geschäftsführer einer zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichteten Gesellschaft, der gem. § 35 Abs. 1 GmbHG als deren gesetzlicher Vertreter die Arbeitgeberfunktion für diese ausübt, ist über § 14 StGB Normadressat des Schutzgesetzes.
  • Ein Vorenthalten i.S.d. § 266a StGB ist gegeben, wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtet werden.
  • Der einzelne Geschäftsführer einer GmbH bleibt kraft seiner Amtsstellung und seiner nach dem Gesetz gegebenen "Allzuständigkeit" für alle Angelegenheiten der Gesellschaft und damit auch für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten der Gesellschaft, zu denen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört, verantwortlich, auch wenn die diesbezüglichen Aufgaben durch interne Zuständigkeitsverteilung oder durch Delegation auf andere Personen übertragen wurden. Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist. Bei einer offensichtlichen Finanzkrise der Gesellschaft ist der Geschäftsführer gehalten, aufgrund eigener Kontrolle ...

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