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OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.05.2025 - 24 U 227/23

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Rücktritt von einem Dauerschuldverhältnis (hier: Miete) ist zulässig, wenn aufgrund einer gegenwärtigen Tatsachengrundlage objektiv und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, dass eine Vertragsverletzung (hier: Erfüllungsgefährdung) gemäß § 323 Abs. 1 BGB eintreten wird.

2. Der Befall einer Wohnung mit Bettwanzen stellt einen Mangel der Mietsache gem. § 536 BGB dar, welcher vor Mietbeginn einen Rücktritt begründen kann.

3. Ein aufgetretener Bettwanzenbefall und die damit einhergehende Notwendigkeit des wiederholten Einsatzes hochwirksamer Insektizide begründet eine Unzumutbarkeit der Nutzung für den Mieter.

4. Da ein Bettwanzenbefall regelmäßig durch ein übliches und sozialadäquates Nutzungsverhalten hervorgerufen wird, begründet dies keine Überschreitung des Mietgebrauchs gem. § 538 BGB. Demgemäß begründet das Einbringen von Bettwanzen auch kein Verschulden gem. § 276 BGB.

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 7 O 279/22)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 3. Juni 2025 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 9.000,00 festgesetzt.

Gründe

I. Eine Wiedergabe des Sachverhalts erübrigt sich gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO, weil der Wert der Beschwer des Klägers den Betrag von EUR 20.000,00 nicht übersteigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde demgemäß nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig wäre.

II. Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsät...

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1 Leitsatz Der Befall einer Wohnung mit Bettwanzen stellt einen erheblichen Mangel der Mietsache gem. § 536 BGB dar, der bereits vor Mietbeginn einen Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag begründen kann. 2 Normenkette BGB § 536, 323 Abs. 1 3 Die ...

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