Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigungsanspruch wegen nichtiger Eigentumsverzichtserklärung des Erblassers nach der Wiedervereinigung
Normenkette
ZGB DDR § 57 Abs. 3; ZGB DDR § 310 Abs. 1; TreuhG § 11; BGB § 242; BGB § 894; BGB § 985; NotG DDR § 22; NotG DDR § 23
Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 04.03.1997; Aktenzeichen 12 O 5378/95)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 09.10.1998; Aktenzeichen V ZR 214/97)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden, 12. Zivilkammer, vom 04.03.1997 (Az.: 12–O–5378/95) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer unwiderruflichen, unbefristeten und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts zu erbringen.
Wert der Beschwer der Beklagten: 1.000.000 DM
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend.
Die am 12.05.1900 geborene Frau P. war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, darunter auch der Flurstücke … und … Flur … Bl. … des Grundbuchs von Dresden-Neustadt (…) Diese Flurstücke wurden zunächst von der Felix Fuchs KG – Kartonagenfabrik – in Dresden genutzt. Die Felix Fuchs KG wurde im Jahre 1972 auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 09.07.1972 in Volkseigentum überfuhrt. Das verstaatlichte Unternehmen wurde in den Folgejahren als VEB Kombipack weitergeführt, der die vorbezeichneten Flurstücke auf der Grundlage eines Pachtvertrages mit P. we...