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OLG Celle Urteil vom 20.08.2001 - 7 W 34/01

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Leitsatz (amtlich)

Der Hoferbe bzw. sein Rechtsnachfolger kann sich im Rahmen zu gewährender Altenteilsleistungen nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Hofes berufen, wenn dieser bereits bei Übergabe an den Hoferben ein dauerhaftes negatives Geschäftsergebnis aufwies und die Parteien des Übergabevertrages davon ausgingen, die Erfüllung der Altenteilsleistungen werde auf Dauer zum Verbrauch der Substanz des Hofes führen.

Normenkette

HöfeO § 14; ZPO § 323; BGB § 242

Verfahrensgang

AG Uelzen (Aktenzeichen 12 Lw 5/01)

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des AG – Landwirtschaftsgericht – Uelzen vom 25.4.2001 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die jeweils im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragstellerin zu 12 %, die Antragsgegnerin zu 88 %.

Der Geschäftswert wird auf bis 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Altenteilsleistungen.

Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts sowie der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird zunächst auf den Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses, Bl. 171 d.A., verwiesen.

Hiergegen richten sich die Rechtsmittel der Beteiligten, die ihre jeweiligen erstinstanzlichen Standpunkte aufrecht erhalten.

Die Antragsgegnerin trägt insbesondere weiterhin vor, durch den Tod ihres Ehemannes sei sie gezwungen gewesen, die Eigenbewirtschaftung des Hofes im Nebenerwerb in der bisherigen Form aufzugeben. Sie betreibe nur noch Hühnerhaltung mit Eierverkauf. Aus dem Hof sei das der Antragsgegnerin an sich geschuldete Altenteil nicht zu erwirtschaften.

Wegen des gestörten Verhältnisses der Beteiligten zueinander werde sie im Oktober 2001 vom Hof abziehen.

Die Antragstellerin verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidu...

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