Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Unterlassungsklage wegen des Einstellens eines Live-Bootlegs bei eBay durch eine Privatperson
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert einer Unterlassungsklage nach § 97 Abs. 1 UrhG ist bei dem Anbietens eines LP-Bootlegs, der den Mitschnitt eines Live-Konzerts enthält, geringer zu bewerten als das Einstellen von Musiktiteln im Wege des Filesharing über Internet-Tauschbörsen.
2. Das maßgebliche Interesse des Unterlassungsklägers berechnet sich nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen urheberrechtlich geschützten Musiktitel; zu berücksichtigen ist vielmehr die Einheitlichkeit der Darbietung eines vollständig in dem Bootleg wiedergegebenen Konzerts.
3. Eine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer hat bei der Bemessung des Streitwertes außer Betracht zu bleiben.
Normenkette
UrhG § 97 Abs. 1; UrhG § 105; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 08.05.2014; Aktenzeichen 18 O 168/14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des LG Hannover vom 8.5.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwerde und - insoweit die Wertfestsetzung des LG von Amts wegen abändernd - der Wert des Verfügungsverfahrens erster Instanz wird einheitlich auf die Wertstufe bis 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 936, 922 Abs. 1 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO) zulässig.
II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das LG Hannover ist nicht als Gericht der Hauptsache i.S.d. §§ 943 Abs. 1, 937 Abs. 1 ZPO anzusehen.
1. Maßgeblich für die hier im Streit stehende sachliche Zuständigkeit des LG in Urheberrechtsstreitsachen (§§ 104 S...