Leitsatz (amtlich)
Für den Streitwert eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG haben generalpräventive Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben.
Normenkette
ZPO § 3; UrhG § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 18 O 97/11)
Tenor
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, nachdem sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat.
Der Streitwert wird für beide Instanzen - insoweit in Abänderung der I. Instanz - auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin ist ein Fernsehveranstalter, der seinen Kunden als P. -TV Sender vor allem Sportberichterstattung anbietet. Der Verfügungsbeklagte betreibt ein Lokal, in dem eine Fußballsendung der Verfügungsklägerin ausgestrahlt worden ist, ohne dass er einen Gaststättenabonnementvertrag mit der Verfügungsklägerin abgeschlossen hatte. Die Verfügungsklägerin begehrt mit ihrer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der angeblich öffentlichen Wiedergabe der von ihr ausgestrahlten Fußballsendungen gem. §§ 97 Abs. 1, 22, 15 Abs. 3 S. 1 UrhG. Der Verfügungsbeklagte bestreitet eine öffentliche Wiedergabe und trägt vor, er habe das Lokal an einen Gast vermietet, der es für seine private Feier genutzt habe. Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Verfügungsklägerin ihren Antrag zurückgenommen.
II.1. Nach Antragsrücknahme war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese trägt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Verfügungsklägerin.
2. Der nach § 3 ZPO festzusetzende Streitwert orientiert sich allgemein an dem Interesse, das der Gläubiger bei Einleitung eines Verfahrens (§ 4 ZPO) an der gerichtlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruch...