Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos für einen privaten Verkauf bei einer Internetauktion (eBay)
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 3 ZPO ist zur Bemessung des Streitwertes von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung zu berücksichtigen.
2. Handelt es sich um ein Urheberrecht an einem Lichtbild, das der Urheber vermarktet, ist als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber geltend gemachten drohenden Lizenzschaden abzustellen. Entsprechendes gilt bei Fehlen anderer Bemessungskriterien, wenn das Interesse des Urhebers dahin geht, dass außer ihm selbst niemand sonst sein Lichtbild zur Werbung nutzt, es sich jedoch um ein Produktfoto handelt, für das kein Motivschutz besteht.
3. Ein Indiz für die Schätzung des mit dem Unterlassungsantrag abzuwehrenden Lizenzschadens sind dabei die Angaben der klagenden Partei in der Klageschrift, es sei denn, dass sich aus den von der klagenden Partei mitgeteilten Umständen deren offenkundige Fehlerhaftigkeit ergibt. Eine Prüfung dahingehend, ob der vom Kläger benannte Lizenzsatz marktgerecht ist, findet bei der Streitwertbemessung nicht statt.
4. Für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs ist der von dem Kläger genannte Lizenzsatz grundsätzlich zu verdoppeln, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Foto lediglich für einen privaten eBay-Verkauf verwendet worden ist und keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für eine umfassendere Nutzung des Bildes durch den Verletzer dargetan werden, die einen höheren Multiplikations-Faktor rechtfertigen.
Normenk...