vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Die Absenkung der Altersbegrenzung für berücksichtigungsfähige Kinder in der Berufsausbildung von 27 auf 25 Jahre durch Art. 1 Nr. 11 StÄndG vom 19.7.2006 ist nicht verfassungswidrig. Auch Art. 6 Abs. 1 GG steht der Einführung der Altersgrenzenabsenkung nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62; EStG § 63
Streitjahr(e)
2007, 2008
Nachgehend
BFH (Urteil vom 11.04.2013; Aktenzeichen III R 83/09)
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für ein Kind für den Zeitraum, nachdem dieses sein 25. Lebensjahr vollendet hat.
Die Klägerin ist als Beamtin des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Niedersachsen tätig. Sie ist die leibliche Mutter ihres Sohnes X, geboren am xx.xx. 1983. Dieser absolvierte in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2003 eine Ausbildung […]. Im Anschluss daran besuchte er bis Mitte des Jahres 2005 die Berufsbildende Schule […] und erlangte auf diese Weise die Fachhochschulreife. Seit dem Wintersemester 2005/2006 ist das Kind X. an der Hochschule X. immatrikuliert und studiert dort im Studiengang […].
Nachdem die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 gegenüber der Klägerin Kindergeld für das Kind X. für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 festgesetzt hatte, hob sie mit Bescheid vom 23. November 2007 die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1. Februar 2008 auf. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Absenkung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Artikel 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundes...