Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umsatzsteuerbefreiung für eine Tanzschule
Leitsatz (redaktionell)
Weder aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch aus dem Unionsrecht ergibt sich eine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer Tanzschule. Dies gilt jedenfalls für Umsätze aus Tanzkursen für Erwachsene („Welttanzprogramm” und „Medaillenkurse”).
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1i; UStG § 4 Nr. 21; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1j
Tatbestand
Streitig ist die Steuerbefreiung für die Umsätze aus den von der Klägerin angebotenen Tanzkursen „Welttanzprogramm und Medaillentanzen” gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Die Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 2006 in der Rechtsform einer GbR eine im Allgemeinen Deutschen Tanzlehrer Verband (ADTV) organisierte Tanzschule in A, die insbesondere Leistungen im Bereich „Medaillentanzen” und „Welttanzprogramm I und II” für Anfänger und Fortgeschrittene anbietet. Die Medaillentanzkurse (Deutsches Tanzabzeichen) bauen dabei auf dem Welttanzkurs auf.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2007 bis 2011 erklärte die Klägerin zunächst steuerpflichtige Umsätze. Die eingereichten Umsatzsteuererklärungen standen einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung – AO –).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 stellte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur für die Klägerin eine Bescheinigung aus, wonach bestimmte Tanzkurse geeignet seien i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auf einen Beruf als Tänzer/in oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorzubereiten. Hierzu zählten die tänzerische Früherziehung, Kindertanzen im frühen Vorschulalter, Kindertanzkurse i...